Vor­sicht: Renten-Irr­tümer voraus!

Hart­nä­ckig halten sich viele Unwahr­heiten über die gesetz­liche Alters­ver­sor­gung. Was steckt wirk­lich dahinter? Wir nehmen zehn häu­fige Renten-Irr­tümer für euch unter die Lupe.

1. Die Rente kommt automatisch

Hier müssen wir Dich schon ent­täu­schen. Wie für viele Sachen im Leben, muss man erst etwas tun, damit man sie bekommt. So müssen Renten aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung auch bean­tragt werden. Hier reicht fürs erste eine kurze schrift­liche Nach­richt aus. Wichtig bei Alters­renten: Damit’s mit dem naht­losen Über­gang klappt, sollte der Antrag min­des­tens drei Monate vor dem geplanten Ren­ten­be­ginn gestellt werden.

2. Ehe­männer haben keinen Anspruch auf Witwenrente

Hier darf man es nicht zu wört­lich nehmen. Auch Witwer haben natür­lich Anspruch auf Wit­wen­rente. Einer Reform des Ren­ten­rechts für Hin­ter­blie­bene in den 1980er-Jahren sei’s gedankt. Vor­aus­set­zung für Beide: Der ver­stor­bene Ehe­partner hat eine Rente bezogen oder min­des­tens fünf Jahre in die gesetz­liche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt.

3. Die Ren­ten­ab­schläge enden mit dem Errei­chen der Regelgrenze

Schön wär’s, stimmt aber leider nicht. Einer der hart­nä­ckigen Renten-Irr­tümer. Wer vor­zeitig in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen – 0,3 % pro Monat. Macht für jedes Jahr, wel­ches man früher in den Ruhe­stand ein­tritt 3,6 %. Diese Abzüge bleiben auch nach Errei­chen der Regel­ren­ten­zeit bestehen und gelten somit ein Leben lang.

4. Ich muss meine Rente voll versteuern

Das stimmt — zum Teil. Die Renten werden seit 2005 ver­steuert, zunächst mit 50 Pro­zent der Brut­to­rente. Jedes Jahr steigt dieser Pro­zent­satz nun an. Bis jedoch eine hun­dert­pro­zen­tige Ver­steue­rung der Rente not­wendig ist, wird noch etwas Zeit ins Land gehen. 2040 wird es soweit sein. Neur­entner des Jahres 2018 müssen bereits 76 Pro­zent ver­steuern. Aber es gibt auch eine gute Nach­richt: die wäh­rend der Erwerbs­phase in die Alters­vor­sorge ein­ge­zahlten Bei­träge werden all­mäh­lich von der Ein­kom­mens­steuer befreit.

5. Rentner können beliebig hin­zu­ver­dienen, ohne dass die Rente gekürzt wird

Das stimmt nicht ganz. Diese Regel gilt nur für Alters­rentner, die bereits die Regel­al­ters­grenze von 65+ erreicht haben. Wer vor­zeitig Arbeit redu­zieren und Teil­rente bean­tragen möchte, sollte sich mit den Hin­zu­ver­dienst­grenzen aus­ein­an­der­setzen. Seit 2017 gilt laut Fle­xi­ren­ten­ge­setz: Über­steigt der Neben­ver­dienst 6.300 € jähr­lich, wird der dar­über lie­gende Betrag zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Aber nicht über­mütig werden! Denn: Über­steigt der Hin­zu­ver­dienst zusammen mit der Alters­rente das höchste bei­trags­pflich­tige Ein­kommen der letzten 15 Kalen­der­jahre, wird der über­stei­gende Betrag zu 100 % von der Ren­ten­zah­lung abgezogen.

6. Als Selb­stän­diger kann ich mir die Bei­träge aus­zahlen lassen

Das stimmt so nicht und ist eben­falls ein bekannter Renten-Irr­tümer. Eine Aus­zah­lung der Ren­ten­bei­träge ist gene­rell nicht mög­lich. Eine Aus­nahme gibt es nur für Berufs­gruppen, die eine eigen­stän­dige Alters­vor­sorge haben- und dar­unter fallen Selbst­stän­dige nicht. Sie können sich die Bei­träge erst ab einem Alter von 65 Jahren aus­zahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine fünf Jahre Ren­ten­bei­träge ein­ge­zahlt wurden. Ansonsten bekommen sie eine regu­läre Rente.

Keine Gebühren zahlen

7. Die Alters­rente des Ehe­part­ners wird auf die Alters­rente des/der anderen angerechnet

Hier müssen wir Dir den Wind aus den Segeln nehmen. Die Alters­rente des Ehe­part­ners wird nicht auf die jewei­lige Rente des anderen ange­rechnet. Somit wirkt sich ein gleich­zei­tiger Ren­ten­bezug nicht ren­ten­min­dernd aus. Eine Aus­nahme gibt es jedoch: bei Ren­ten­an­sprü­chen auf Grund­lage des Fremd­ren­ten­ge­setzes besteht eine Begren­zung der Höhe der Ren­ten­an­sprüche. Die trifft meist für Deut­sche aus Ost­eu­ropa zu.

8. Alle müssen bis 67 arbeiten

Die Rente mit 67 sorgt für kon­tro­verse Debatten in der Politik. Viele Bun­des­bürger glauben, dass alle bis 67 arbeiten müssen. Dabei wirkt sich die Reform nicht auf alle Jahr­gänge aus. Die­je­nigen, die 1947 geboren wurden, mussten bis einen Monat nach ihrem 65. Geburtstag arbeiten, um die volle Rente zu bekommen. Bis 2023 ver­schiebt sich das Ren­ten­ein­tritts­alter jeweils um einen wei­tern Monat nach hinten. Das bedeutet, dass der Geburts­jahr­gang 1958 erst mit 66 Jahren abschlags­frei in Rente gehen kann. Die Jahr­gänge ab 1964 müssen noch länger warten: 67 Jahre.

9. Frauen können mit 60 in Rente gehen

Das ist nicht ganz richtig. Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, konnten mit 60 Jahren in Rente gehen. Doch auch das nicht ohne Bedin­gungen. So mussten sie zum einen eine War­te­zeit von 15 Jahren erfüllt haben und zum anderen ab dem 40. Geburtstag min­des­tens zehn Jahre in die Ren­ten­ver­si­che­rung in Form von Pflicht­bei­trägen ein­ge­zahlt haben.

10. Eine Reha-Leis­tung führt zur Kür­zung der spä­teren Rente

Das ist kom­pletter Irr­sinn und dieser Renten-Irr­tümer wäre sogar fatal. Im Zuge einer Reha­maß­nahme werden in der Regel Pflicht­bei­träge zur Ren­ten­ver­si­che­rung ent­richtet. Diese können den Ren­ten­an­spruch sogar erhöhen. Eine erfolg­reiche Reha geht zudem oft­mals mit einer län­geren Berufs­tä­tig­keit einher, was die Ren­ten­an­sprüche eben­falls erhöht.


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