Ein­fach Frei­ma­chen: Wieso Du den Frei­stel­lungs­auf­trag nutzen solltest

Kapi­tal­erträge sind in Deutsch­land — genau wie alle anderen Ein­künfte — steu­er­pflichtig. Unter Kapi­tal­erträgen ver­steht man alle Ein­nahmen, die mit Geld­ge­schäften gemacht werden: Zins­ein­nahmen auf Tages- oder Fest­geld­konten, Fonds­aus­schüt­tungen, sowie alle Divi­denden aus Akti­en­be­tei­li­gungen oder anderen rea­li­sierte Kurs­ge­winne aus Wert­pa­pier­ge­schäften. Durch die Steu­er­pflicht zieht die Bank also grund­sätz­lich und auto­ma­tisch 25 % Abgel­tungs­steuer sowie Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steuer von diesen Ein­nahmen ab und leitet sie an das Finanzamt weiter.

Mit einem ein­zigen For­mular kann man dieser Abnahme jedoch ganz ein­fach ent­ge­gen­wirken. Jeder Sparer hat näm­lich die Mög­lich­keit, seinen erwirt­schaf­teten Gewinn mit Hilfe eines Frei­stel­lungs­auf­trages teil­weise oder sogar kom­plett vor einer steu­er­li­chen Belas­tung zu schützen. Dies ist in Para­graf 44a des Ein­kom­men­steu­er­ge­setztes offi­ziell gere­gelt. Als Ein­zel­person kann man ins­ge­samt eine Summe von 1.000 Euro frei­stellen lassen, als Ehe­paar 2.000 Euro. Auch für Kin­der­de­pots und ‑Konten kann der erst­ge­nannte Frei­be­trag gel­tend gemacht werden, wenn der Antrag die Unter­schriften aller gesetz­li­chen Ver­treter enthält.

So funktioniert’s

Der Frei­be­trag – vor allem unter dem Namen Sparer-Pausch­be­trag bekannt — kann auf ver­schie­dene Banken auf­ge­teilt werden. Wer Konten und Depots bei meh­reren Finanz­dienst­leis­tern hat, kann dem­entspre­chend pro Institut einen Auf­trag einreichen.

Bevor man die Anträge aus­füllt, ist es wichtig, die Summe der Kapi­tal­erträge pro Bank mög­lichst genau abzu­schätzen. Dann kann man den Frei­stel­lungs­be­trag von 1.000 Euro ent­spre­chend aus­nutzen. Hierbei ist es emp­feh­lens­wert, eine Liste über die ver­schie­denen Zins­sätze der Konten und die Ren­di­te­er­war­tungen bei Depots anzu­fer­tigen. So ver­liert man nicht den Über­blick. Anschlie­ßend kann es leichter fallen fest­zu­legen, bis zu wel­chem maxi­malen Betrag das jewei­lige Institut keine Abgel­tungs­steuer abführen soll. Wenn man die 1.000 Euro dann so geschickt ver­teilt, kann man mög­li­cher­weise den ganzen Gewinn steu­er­frei einkassieren:

Wenn Du bei­spiels­weise über ein Giro‑, ein Tages­geld­konto und ein Depot ver­fügst, wobei der durch­schnitt­liche Gewinn beim Giro­konto 10 Euro, beim Tages­geld­konto 100 Euro und im Depot 300 lautet, sollten sich auch die jewei­ligen Frei­stel­lungs­auf­träge in diesen Berei­chen befinden, ten­den­ziell mit Luft nach oben.
Für das Giro­konto wür­dest Du somit einen Frei­be­trag von 12 Euro ein­tragen, beim Tages­geld­konto 120 Euro und im Depot 330 Euro.

In dem Fall, dass der fest­ge­legte frei­zu­stel­lende Maxi­mal­be­trag uner­war­te­ter­weise dann doch über­schritten wird, muss die Bank die fäl­ligen Steu­er­an­teile vom über­schie­ßenden Betrag ein­be­halten und an das Finanzamt übermitteln.

Besser zu früh als zu spät

Im besten Fall sollte ein Frei­stel­lungs­auf­trag unmit­telbar bei der Eröff­nung eines Kontos oder Depots ein­ge­reicht werden. Die meisten Banken oder Finanz­dienst­leister legen ein sol­ches For­mular auch direkt mit dem Antrag auf ein Konto zum Aus­füllen bereit. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man das For­mular ein­fach online her­un­ter­laden oder am Bank­schalter abholen.

Ein­zu­tragen sind per­sön­liche Daten wie Name, Kon­to­nummer, Geburts­datum sowie die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer. Die Steu­er­nummer ist zum Bei­spiel auf Steu­er­be­scheiden oder der Gehalts­ab­rech­nung zu finden. Sollten diese Doku­mente nicht vor­handen sein, genügt ein schneller Anruf beim zustän­digen Finanzamt, um die Nummer zu erfragen.

Ein Frei­stel­lungs­auf­trag gilt immer ab dem 1. Januar des aktu­ellen Kalen­der­jahrs bis zum 31. Dezember. Ein befris­teter Auf­trag läuft auto­ma­tisch aus, ein unbe­fris­teter ver­län­gert sich auto­ma­tisch und ist folg­lich bis zu einer offi­zi­ellen Kün­di­gung gültig. Nach­träg­lich sind die Anträge (z.B. der fest­ge­legte Maxi­mal­be­trag) stets veränderbar.

Wer es ver­passt hat, einen Frei­stel­lungs­auf­trag zu erteilen, kann sich die auto­ma­tisch fäl­lige Abgel­tungs­steuer mit Hilfe einer Steu­er­erklä­rung vom Finanzamt zurück­er­statten lassen. Und auch für alle Anleger, die den Frei­be­trag über­schritten haben, kann sich eine nach­träg­liche Steu­er­erklä­rung lohnen um doch noch Ren­dite zurückzubekommen.