So sparst du Steuern für dein Kind: Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung im Kinderdepot

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Viele Eltern möchten so gut wie möglich für ihr Kind vorsorgen, auch finanziell gesehen. Aber bei der Geburt schon an die Rentenlücke denken? Das ist klug und vorausschauend, aber es muss nicht nur um die Altersvorsorge gehen. Denn schon der Start ins Erwachsenenleben kann teuer werden, wenn wir an Posten wie Führerschein, Ausbildung oder die Einrichtung der ersten Wohnung denken. Also heißt es: früh Vermögen für das Kind aufbauen, dann schmerzt es bei Mama und Papa später in der Tasche nicht zu sehr. Ein Kinderdepot kann dafür ein sinnvoller Weg sein. Was oft unterschätzt wird: die steuerlichen Vorteile. Hier spielen der Freistellungsauftrag und die Nichtveranlagungsbescheinigung eine zentrale Rolle.
Warum ein Depot auf den Namen deines Kindes steuerlich sinnvoll ist
Legst du Geld im Namen deines Kindes an, gehört das Vermögen rechtlich deinem Kind. Steuerlich bedeutet das:
- dein Kind hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr
- zusätzlich gilt der Grundfreibetrag von 12.348 € pro Jahr auch für dein Kind
Kapitalerträge können so unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben. Denn: Kapitalerträge sind in Deutschland steuerpflichtig. Dafür kannst du einen Freistellungsauftrag einreichen, der diese Summe jährlich vor der Abgeltungssteuer schützt (25 % auf Kapitalerträge).
Warum ein Unterkonto im Elterndepot Nachteile hat
Manche Eltern besparen ein „Pocket“ oder Unterkonto im eigenen Depot oder Sparkonto. Das wirkt praktisch, hat aber steuerliche Folgen:
- Erträge zählen zu deinem – dem elterlichen — Einkommen
- dein eigener Sparer-Pauschbetrag wird schneller ausgeschöpft
- und mögliche Steuerzahlungen steigen somit.
Das Geld ist zudem rechtlich weiterhin dein Vermögen. Für klare Vermögensverhältnisse und steuerliche Vorteile ist ein eigenes Kinderdepot meist sinnvoller.
Übrigens: Das Geld im Kinderdepot gehört rechtlich gesehen deinem Kind! Einmal investiert, solltest du es nicht anfassen und demnach auch nur ansparen, was du wirklich nicht für (eure) laufenden Kosten benötigst.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Bescheinigung vom Finanzamt. Sie bestätigt, dass eine Person voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss.
Mit einer NV können Kapitalerträge auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausgezahlt werden.
Voraussetzungen
Das gesamte Jahreseinkommen inklusive Kapitalerträge darf den Grundfreibetrag von 12.348 € nicht übersteigen. Das ist häufig der Fall bei Kindern, Studierenden und Rentner:innen.
Beantragung und Gültigkeit
- Antrag online beim zuständigen Finanzamt
- Gültig meist ein bis drei Jahre
- Danach erneute Beantragung erforderlich
TIPP: Du kannst uns die NV als Scan per E‑Mail an hello@evergreen.de senden. Dann zahlen wir die Kapitalerträge deines Kindes ohne Abzug der Abgeltungsteuer aus.
Wann reicht ein Freistellungsauftrag?
Liegt der erwartete jährliche Kapitalertrag unter 1.000 € für dein Kind, genügt ein Freistellungsauftrag. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist dann nicht notwendig.
Woran du (für später) denken solltest
1. BAföG: Vermögen kann angerechnet werden
Eigene Geldanlagen deines Kindes gelten als Vermögen. Überschreitet dieses bestimmte Freibeträge (2026: 15.000 €), kann sich das auf einen späteren BAföG-Anspruch auswirken. Rechne frühzeitig, wie hoch das Vermögen bis zu einem möglichen Studienbeginn voraussichtlich sein wird und ob dein Kind BAföG-berechtigt wäre.
2. Familienversicherung: Einkommensgrenzen beachten
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung oft beitragsfrei mitversichert. Überschreiten die regelmäßigen Einkünfte bestimmte Grenzen, kann eine eigene Krankenversicherung erforderlich werden. Die konkreten Schwellenwerte erfährst du bei deiner Krankenkasse. (2026: 6.780 € oder Minijob-Grenze von 603 €/Monat).
Zusammengefasst
Ein Kinderdepot auf den Namen deines Kindes nutzt dessen steuerliche Freibeträge. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung können auch Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag ohne Abgeltungsteuer ausgezahlt werden – sofern das gesamte Einkommen deines Kindes unter dem Grundfreibetrag liegt. So baust du Vermögen auf – mit klarem Blick auf Steuern, Förderungen und Versicherung.
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